Das Landgericht Lübeck entschied in einem rechtskräftigen Urteil, dass implantologische Leistungen – einschließlich vorbereitender Maßnahmen – regelmäßig Privatleistungen sind. Patienten seien nur dann von der Zahlungspflicht befreit, wenn sie eine mangelhafte Kostenaufklärung nachweisen können (Az. 14 S 81/23).
Im konkreten Fall verlangte die Klägerin, eine Zahnarztpraxis, von der Beklagten die Zahlung von 752,71 Euro für zahnärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einer implantologischen Behandlung. Die Beklagte, die gesetzlich krankenversichert war, verweigerte die Zahlung. Sie begründete dies damit, dass sie nicht ausreichend über die Kosten und über die Tatsache, dass es sich um Privatleistungen handelte, aufgeklärt worden sei. Zudem war sie der Ansicht, dass einzelne auf der Rechnung ausgewiesene Leistungen (z. B. Abdrücke und Fotos) Kassenleistungen seien. Das Amtsgericht Oldenburg hatte die Klage abgewiesen, weil es eine mangelhafte Kostenaufklärung annahm. Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein.
Das Landgericht Lübeck änderte das Urteil der Vorinstanz ab und gab der Klägerin Recht. Die beklagte Patientin wurde verurteilt, 752,71 Euro zuzüglich Zinsen sowie Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Befreiung von der Zahlungspflicht wegen angeblich mangelhafter Aufklärung über die Kosten lehnte das Landgericht ab, da die Beklagte dies nicht beweisen konnte. Die Aussagen der Klägerin und die schriftlichen Unterlagen, insbesondere die Honorar- und Gebührenvereinbarungen, sprachen gegen die Darstellung der Beklagten.
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