Das Finanzgericht Köln entschied, dass die Umsätze eines Tickethändlers aus dem Verkauf von Veranstaltungstickets nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, sondern vollständig mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu besteuern sind; eine Abweichung zugunsten des ermäßigten Steuersatzes wurde abgelehnt (Az. 9 K 2082/23). Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V B 98/25 anhängig.
Im konkreten Fall handelte der Kläger seit 2013 mit Veranstaltungstickets – er verkaufte diese im Auftrag und im Namen sowie auf Rechnung der jeweiligen Veranstalter. Seine Kunden waren sowohl Endabnehmer als auch andere Tickethändler. In den Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2016 bis 2018 setzte er Teile seiner Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 7 % an, weil er die Tätigkeit als Vorverkaufsstelle bzw. Vermittler ansah. Das Finanzamt führte daraufhin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung und später eine Betriebsprüfung durch. Die Prüfungsfeststellungen führten zu der Auffassung, dass es sich bei den Leistungen des Klägers um steuerpflichtige Vermittlungsleistungen handelt, die dem Regelsteuersatz zu unterwerfen sind. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger seine Leistungen zu Recht teilweise dem ermäßigten Steuersatz unterworfen hat.
Das Finanzgericht Köln hielt die Klage für unbegründet. Das Finanzamt sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Leistungen des Klägers als Vermittlungsleistungen vollständig dem Regelsteuersatz unterliegen. Der Kläger habe durch den Handel mit den Veranstaltungstickets gegenüber Veranstaltern bzw. Ticketanbietern steuerbare und steuerpflichtige sonstige (Vermittlungs-)Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 9 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes erbracht.
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Dipl.-Kfm. Harry Haseloff
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